23. März 1933 – Rede von Otto Wels zum Ermächtigungsgesetz

90 Jahre ist es her, dass Otto Wels vor dem Reichstag seine Rede gegen das Ermächtigungsgesetz gehalten hat. Er begründete darin als SPD-Parteivorsitzender, warum seine Fraktion gegen das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, das so genannte Ermächtigungsgesetz, stimmen wird. Die anwesenden 94 Abgeordneten der SPD waren die einzigen, die mit „Nein“ abgestimmt haben.

23.3.1933 - Rede Otto Wels zum Ermächtigungsgesetz
Bild: SPD OV Sörup

90 Jahre ist es her, dass Otto Wels vor dem Reichstag seine Rede gegen das Ermächtigungsgesetz gehalten hat.

Er begründete darin als SPD-Parteivorsitzender, warum seine Fraktion gegen das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, das so genannte Ermächtigungsgesetz, stimmen wird.

Die – noch – anwesenden 94 Abgeordneten der SPD waren die einzigen, die mit „Nein“ abgestimmt haben. Davor waren zahlreiche SPD-Abgeordnete und die 81 Abgeordneten der KPD verhaftet worden, untergetaucht oder geflohen und konnten an der Abstimmung nicht mehr teilnehmen.

Vorausgegangen war am 28.2.1933 der Brand des Reichstags in Berlin. Es wurde nie wirklich sicher aufgeklärt, wer dafür verantwortlich war. Der Brand wurde von der NSDAP sofort benutzt, um mit der „Reichstagsbrandverordnung“ die Grundrechte außer Kraft zu setzen und die Tür für die Diktatur zu öffnen.

Das Parlament schaffte sich dann am 23. 3. 1933 mit einer Mehrheit von 444 „Ja“ Stimmen zum „Ermächtigungsgesetz“ selbst ab.

Auf die Abgeordneten war vor der Abstimmung erheblicher Druck ausgeübt worden. Die Sitzung fand in der Kroll Oper statt. Vor dem Saal bewachten SA und SS die Sitzung. Das erste Mal schmückten Hakenkreuzfahnen die Versammlung.

„Freiheit und Leben kann man uns nehmen, die Ehre nicht“ war einer der Kernsätze in der Rede von Otto Wels.

Folge der Abstimmung war, dass für 13 Jahre das Parlament in Deutschland abgeschafft war.

Welche Bedeutung hat diese Abstimmung für uns heute?

Diese Erfahrungen wirkten nach. Mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurde 1949 als Kern festgelegt, dass die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt nicht verändert werden dürfen. Art. 1 und 20 GG, die die Würde des Menschen und die föderale, demokratische und soziale Struktur der Bundesrepublik schützen, dürfen gar nicht verändert werden. Sie werden von Art. 79 (3) GG geschützt.

Uns ist wichtig, dass die Abstimmung über das „Ermächtigungsgesetz“ vom 23.3.1933 im Gedächtnis bleibt und uns daran erinnert, wie destruktiv die Abschaffung von Menschenrechten ist.

Der 23.3.1933 ist eine Mahnung für uns, achtsam zu sein und undemokratischen Strömungen keine Chance zu geben.